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Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024/2026: Heizungspflichten

Das novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt seit dem 1. Januar 2024 schrittweise den Einbau von Heizungen vor, die zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Für Wohnungsunternehmen und Eigentümer gelten je nach Gebäudetyp und Gemeindegröße gestaffelte Umsetzungsfristen bis 2026 und darüber hinaus.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in seiner novellierten Fassung vom 1. November 2023 ist das zentrale Regelwerk für Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Gebäudebereich in Deutschland. Kernstück der Reform ist die sogenannte 65-%-Erneuerbare-Energien-Pflicht: Jede neu eingebaute Heizungsanlage muss ab dem Zeitpunkt des Einbaus zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Das Gesetz gilt für Neubauten sofort und für Bestandsgebäude nach Maßgabe kommunaler Wärmeplanungen gestaffelt.

Die Pflichten richten sich an alle Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden in Deutschland – also an Privatpersonen, Wohnungsunternehmen, Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) sowie Genossenschaften. Entscheidend ist, ob die jeweilige Gemeinde bereits einen kommunalen Wärmeplan vorgelegt hat. In Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern musste dieser Wärmeplan bis zum 30. Juni 2026 vorliegen; in kleineren Gemeinden gilt eine Frist bis 30. Juni 2028. Erst nach Vorlage des Wärmeplans greifen die Heizungsanforderungen auch im Bestand vollumfänglich.

Zu den zulässigen Heiztechnologien, die die 65-%-Anforderung erfüllen, zählen: Wärmepumpen, Fernwärmeanschlüsse (sofern nachweislich erneuerbar), Stromdirektheizungen, Wärmepumpen-Hybridheizungen, Biomasseheizungen sowie Gasheizungen mit nachgewiesenem Biomethan-Anteil. Bestehende Gas- und Ölheizungen dürfen bis zu ihrem endgültigen Defekt weiterbetrieben werden; eine Reparation ist weiterhin möglich. Das GEG sieht zudem umfangreiche Ausnahme- und Härtefallregelungen vor, etwa für Eigentümer ab 80 Jahren (ohne Weitergabe des Gebäudes) oder bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit.

Zur Umsetzung empfiehlt sich zunächst eine Bestandsaufnahme des Heizungsparks im eigenen Wohnungsbestand. Eigentümer und Verwalter sollten den Wärmeplan ihrer Gemeinde einholen und prüfen, welche Technologie wirtschaftlich und technisch geeignet ist. Für den Einbau geeigneter Heizsysteme stehen Förderprogramme bereit – insbesondere die BAFA-Bundesförderung effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) sowie ergänzende KfW-Kredite. Wichtig: Für WEG gelten gesonderte Beschlussfassungspflichten nach dem WEG-Gesetz, bevor bauliche Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum umgesetzt werden dürfen.

Hinweis: Dieser Beitrag ist kein Ersatz für rechtliche oder steuerliche Beratung. Bitte konsultieren Sie für individuelle Fragen einen Fachexperten.

Umsetzungs-Checkliste

  1. Kommunalen Wärmeplan der Gemeinde anfordern oder auf Verfügbarkeit prüfen (Frist Großstädte: 30.06.2026)
  2. Heizungsanlagen im Gebäudebestand inventarisieren und Alter sowie Zustand dokumentieren
  3. Technologieberatung durch Energieberater oder Fachbetrieb einholen: Wärmepumpe, Fernwärme oder Hybridlösung?
  4. Wirtschaftlichkeitsberechnung und Prüfung von Härtefall- oder Ausnahmeregelungen (z. B. Eigentümeralter, Gebäudezustand)
  5. BAFA-Förderantrag (BEG EM) vor Beauftragung des Fachbetriebs stellen
  6. Bei WEG: Eigentümerversammlung einberufen und Beschluss zur Heizungsmodernisierung fassen
  7. Zugelassenen Fachbetrieb beauftragen und Einbau gemäß GEG dokumentieren lassen
  8. Fördernachweis und technische Dokumentation (Inbetriebnahmeprotokoll) sichern und archivieren

Zahlen & Fakten

65 % ab Einbau

Mindestanteil Erneuerbare Energien (neue Heizung)

Quelle: GEG § 71, BGBl. 2023

ab 30. Juni 2026 (Gemeinden > 100.000 EW)

Geltungsbeginn für Bestandsgebäude (Großstädte)

Quelle: GEG § 71l

ab 30. Juni 2028 (Gemeinden ≤ 100.000 EW)

Geltungsbeginn (kleinere Gemeinden)

Quelle: GEG § 71l

BMWK / Bundesgesetzgeber

Zuständige Behörde / Gesetzgeber

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Eigentümer, Vermieter, WEG, Wohnungsunternehmen

Betroffene Empfänger

Quelle: GEG 2024

bis zu 50.000 €

Bußgeld bei Verstoß (max.)

Quelle: GEG § 108

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