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MuKEn 2014/2025: Energievorschriften Kanton CH

Die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) definieren schweizweit harmonisierte energetische Mindestanforderungen für Neu- und Umbauten. Für die Immobilienwirtschaft sind insbesondere die Heizungsersatzpflicht und die Grenzwerte zum Wärmeschutz relevant.

Die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) bilden die regulatorische Grundlage für energetische Anforderungen an Gebäude in der Schweiz. Sie werden von der Konferenz der kantonalen Energiedirektoren (EnDK) erarbeitet und von den Kantonen in ihr jeweiliges kantonales Energierecht überführt. Die aktuell geltende Version – MuKEn 2014 – wurde schrittweise in den meisten Kantonen umgesetzt und stellt 2026 in weiten Teilen der Schweiz verbindliches Baurecht dar. Für die Wohnungswirtschaft bedeutet dies konkrete Handlungspflichten bei Neubau, Umbau und Heizungsersatz.

Die MuKEn betreffen alle Bauherren, Gebäudeeigentümer, Stockwerkeigentümerschaften und Immobilienverwaltungen, die Neubauten errichten, bestehende Gebäude umfassend renovieren oder fossile Heizsysteme ersetzen. Je nach kantonaler Umsetzungstiefe können die konkreten Anforderungen leicht variieren. Besonders relevant ist das sogenannte Modul 7 (Heizungsersatz): Wer eine fossil betriebene Heizung ersetzt, muss mindestens 10 % des Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien decken – oder alternativ strengere Wärmeschutzstandards am Gebäude erfüllen.

Für Neubauten schreiben die MuKEn einen sehr hohen Wärmeschutzstandard vor, der sich an den Anforderungen der SIA-Norm 380/1 orientiert und einen Minergie-nahen Energiekennwert verlangt. Zudem müssen Neubauten gemäss Modul 9 mindestens 10 % ihres Strombedarfs aus eigener erneuerbarer Erzeugung – typischerweise Photovoltaik – decken. Bei Umbauten und Sanierungen gelten Anforderungen an einzelne Bauteile (U-Werte für Wände, Fenster, Dach), sobald mehr als ein Viertel der Bauteilfläche erneuert wird. Die anwendbaren Grenzwerte sind in den kantonalen Energieverordnungen sowie in der SIA-Norm 380/1 definiert.

Zur Umsetzung empfiehlt sich eine frühzeitige Einbindung eines qualifizierten Energieplaners oder Architekten mit Kenntnissen der SIA-Normen. Im Baubewilligungsverfahren müssen ein Energienachweis (Wärmeschutznachweis) sowie ggf. ein Nachhaltigkeitszertifikat eingereicht werden. Für Heizungsersatz-Projekte ist vor Ausführung eine Meldung oder Bewilligung bei der kantonalen Energiefachstelle einzuholen. Die konkrete Ausgestaltung – insbesondere Übergangsfristen und Ausnahmeregelungen – ist stets im kantonalen Energiegesetz nachzuschlagen.

Hinweis: Dieser Beitrag ist kein Ersatz für rechtliche oder steuerliche Beratung. Bitte konsultieren Sie für individuelle Fragen einen Fachexperten.

Umsetzungs-Checkliste

  1. Kantonales Energiegesetz und -verordnung prüfen: Ist MuKEn 2014 vollständig in Kraft?
  2. Bei Heizungsersatz: Anteil erneuerbare Energie gemäss Modul 7 frühzeitig planen (mind. 10 % oder Bauteilnachweis)
  3. Bei Neubau: Wärmeschutznachweis nach SIA 380/1 durch Fachplaner erstellen lassen
  4. Modul 9 beachten: Photovoltaik-Potenzial auf Dachfläche prüfen und in Planung integrieren
  5. Baubewilligungsunterlagen: Energienachweis und ggf. GEAK rechtzeitig vorbereiten
  6. Kantonale Energiefachstelle vor Heizungsersatz kontaktieren – Meldepflicht und Bewilligungsverfahren klären
  7. Kombinierbarkeit der MuKEn-Erfüllung mit Förderprogrammen (Gebäudeprogramm CH) prüfen
  8. Laufende Anpassungen der MuKEn im Hinblick auf MuKEn 2025 (Nachfolgeversion) im Blick behalten

Zahlen & Fakten

schrittweise ab Umsetzung in Kantonen

Pflicht Heizungsersatz (fossil → erneuerbar)

Quelle: MuKEn 2014, Modul 7

ca. 19 von 26 Kantonen haben MuKEn 2014 umgesetzt

Umsetzungsstand Kantone (2024)

Quelle: EnergieSchweiz / Konferenz kantonaler Energiedirektoren

Kantonale Baudirektionen / Energiefachstellen

Zuständige Behörde

Quelle: Konferenz Kant. Energiedirektoren (EnDK)

Bauherren, Eigentümer, Architekten, Verwaltungen

Betroffene Akteure

Quelle: MuKEn 2014

Minergie-naher Standard, THPE-Werte gemäss SIA 380/1

Wärmeschutzanforderung Neubau

Quelle: MuKEn 2014 / SIA 380/1

mind. 10% Eigenstromerzeugung (Modul 9)

Anteil erneuerbare Energie Neubau

Quelle: MuKEn 2014, Modul 9

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